OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.09.2004
20 W 516/01
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 13 Abs. 2 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 17.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 562/00
LG Darmstadt, vom 17.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 22/01
AG Langen (Hessen) - 54 II 52/99 (11),

Zur Antragsbefugnis eines Wohnungseigentümers gegen einen Handlungsstörer der ebenfalls Mitglied der Eigentümergemeinschaft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.09.2004 - Aktenzeichen 20 W 516/01

DRsp Nr. 2005/486

Zur Antragsbefugnis eines Wohnungseigentümers gegen einen Handlungsstörer der ebenfalls Mitglied der Eigentümergemeinschaft

»1. Ein Wohnungseigentümer ist ohne Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer antragsbefugt für einen Unterlassungsanspruch gegen einen Handlungsstörer, der ebenfalls Mitglied der Eigentümergemeinschaft ist, wegen zweckwidriger Nutzung von Gemeinschaftseigentum. 2. Die Nutzung von in der Teilungserklärung als Kellerräume, bzw. in einer in Bezug genommenen Lageskizze mit der Bezeichnung "Fahrräder" und "Hobby" versehenen Räume des Gemeinschaftseigentums zu Wohnzwecken verstößt bei der gebotenen typisierten Betrachtungsweise gegen die vereinbarte Zweckbestimmung in der Teilungserklärung auch dann, wenn an den Räumen ein Sondernutzungsrecht besteht. 3. Für die Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs müssen zu dem Zeitmoment weitere Umstände hinzutreten, auf Grund derer der Verpflichtete auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertrauen durfte. 4. Auch bei einem Unterlassungsanspruch sind für die Bestimmung des Geschäftswertes die Interessen sämtlicher Beteiligter zu berücksichtigen und beim Fehlen konkreter Anhaltspunkte eine Schätzung nach § 30 Abs. 2 KostO vorzunehmen.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 13 Abs. 2 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe: