OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.02.2004
20 W 21/01
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 13 Abs. 2 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 08.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 45/1996
AG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 59 II 30/95

Zur Antragsbefugnis eines Wohnungseigentümers ohne Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer - Zur Zweckbestimmten Nutzung eines Raumes gemäß Teilungserklärung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.02.2004 - Aktenzeichen 20 W 21/01

DRsp Nr. 2004/12522

Zur Antragsbefugnis eines Wohnungseigentümers ohne Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer - Zur Zweckbestimmten Nutzung eines Raumes gemäß Teilungserklärung

»1. Ein Wohnungseigentümer ist ohne Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer antragsbefugt für einen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch gegen einen Handlungsstörer, der ebenfalls Mitglied der Eigentümergemeinschaft ist, wegen rechtswidriger Eingriffe in Gemeinschaftseigentum nach Invollzugsetzung der Eigentümergemeinschaft. 2. Gehört zum Sondereigentum eines Teileigentums, das nach der Teilungserklärung als Ladengeschäft gewerblich genutzt werden darf, ein Raum, der als "Lager" bezeichnet ist, so verstößt die Nutzung dieses Raumes als zusätzliches selbstständiges Ladengeschäft bei der gebotenen typisierten Betrachtungsweise gegen die vereinbarte Zweckbestimmung in der Teilungserklärung.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 13 Abs. 2 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe: