Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 16. Mai 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:
Aufgrund der unter § 23 Ziffer 4 getroffenen Zusatzvereinbarung habe die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, es sei denn berechtigte Interessen der Kläger stünden entgegen. Die Beklagte ihrerseits habe ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung nicht darzulegen.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|