KG - Urteil vom 08.09.2003
8 U 181/02
Normen:
BGB § 535 Abs. 2 ; BGB § 524 Abs. 2 Satz 2 ; BGB (a.F.) § 549 Abs. 1 Satz 1, 2 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 23
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 13/02

Zur Auslegung der Klausel im Geschäftsraummietvertrag Untervermietung ist mit Zustimmung des Vermieters gestattet

KG, Urteil vom 08.09.2003 - Aktenzeichen 8 U 181/02

DRsp Nr. 2003/15727

Zur Auslegung der Klausel im Geschäftsraummietvertrag "Untervermietung ist mit Zustimmung des Vermieters gestattet"

Eine Zusatzvereinbarung zu einem Geschäftsraummietvertrag, wonach eine Untervermietung der Räume mit Zustimmung des Vermieters gestattet ist, hat den Charakter eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt. Nach den in der Rechtssprechung vertretenen, unterschiedlichen Auslegungen eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalts kann die Erlaubnis versagt werden, wenn durch die Untervermietung eine Änderung des vertraglich festgelegten Nutzungszwecks verbunden ist.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 2 ; BGB § 524 Abs. 2 Satz 2 ; BGB (a.F.) § 549 Abs. 1 Satz 1, 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 16. Mai 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:

Aufgrund der unter § 23 Ziffer 4 getroffenen Zusatzvereinbarung habe die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, es sei denn berechtigte Interessen der Kläger stünden entgegen. Die Beklagte ihrerseits habe ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung nicht darzulegen.