OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.06.2005
I-3 Wx 128/05
Normen:
FGG § 19 ; FGG § 28 Abs. 2 ; WEG § 45 Abs. 1 ; BGB §§ 104 ff. ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 252
FGPrax 2006, 9
NZM 2005, 629
NZM 2005, 968
OLGReport-Düsseldorf 2005, 446
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 02.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 69/05
AG Mülheim an der Ruhr - 30 II 4/03 WEG,

Zur (ausnahmsweisen) Anfechtbarkeit von Beweisbeschlüssen wegen unmittelbarer Auferlegung von Handlungs- und Duldungspflichten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2005 - Aktenzeichen I-3 Wx 128/05

DRsp Nr. 2005/10186

Zur (ausnahmsweisen) Anfechtbarkeit von Beweisbeschlüssen wegen unmittelbarer Auferlegung von Handlungs- und Duldungspflichten

»Erlässt das Amtsgericht in einer Wohnungseigentumssache einen Beweisbeschluss, wonach ein Sachverständigengutachten über die Prozessfähigkeit des Antragstellers eingeholt werden soll und die Ärztekammer um Vorschlag eines geeigneten Sachverständigen gebeten wird, so liegt bereits hierin ein erheblicher Eingriff in die Rechte des Betroffenen, der diese Zwischenentscheidung ausnahmsweise anfechtbar macht.«

Normenkette:

FGG § 19 ; FGG § 28 Abs. 2 ; WEG § 45 Abs. 1 ; BGB §§ 104 ff. ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 verfolgen im Verfahren vor dem Wohnungseigentumsgericht die Ungültigerklärung mehrerer Eigentümerbeschlüsse.

Das Amtsgericht hat am 15. März 2005 einen Beweisbeschluss verkündet, wonach ein Sachverständigengutachten über die Prozessfähigkeit der Antragsteller eingeholt werden soll und die Ärztekammer Nordrhein um Vorschlag eines geeigneten Sachverständigen gebeten wird.

Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligte zu 1 und 2 Beschwerde eingelegt, weil eine derartige Beschlussfassung nicht veranlasst sei.

Sie haben um Aufhebung des Beschlusses gebeten.

Die Kammer hat am 2. Mai 2005 die Beschwerde als unzulässig verworfen.