OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.04.2004
20 W 269/02
Normen:
WEG § 23 Abs. 1 ; WEG § 28 Abs. 3 ; WEG § 45 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 04.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 19/2002
AG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 41 II 124/2001

Zur Bemessung der Beschwer eines Rechtsmittelführers bei Anfechtung der Genehmigung der Jahresabrechnung und Verwalterentlastung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.04.2004 - Aktenzeichen 20 W 269/02

DRsp Nr. 2004/14298

Zur Bemessung der Beschwer eines Rechtsmittelführers bei Anfechtung der Genehmigung der Jahresabrechnung und Verwalterentlastung

»Auch die Anfechtung der Genehmigung der Jahresabrechnung und der Verwalterentlastung bemisst sich der Beschwerdewert allein nach dem individuellen vermögenswerten Interesse des Rechtsmittelführers an der von ihm begehrten Rechtsmittelentscheidung. Wird die Anfechtung darauf gestützt, dass einzelne Posten (teilweise) nicht als Ausgaben in die Jahresabrechnung hätten eingestellt werden dürfen, so bemisst sich die Beschwer des Rechtsmittelführers nach der anteiligen Belastung, die ihm bei der nach seiner Ansicht richtigen Abrechnung erspart geblieben wäre.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 1 ; WEG § 28 Abs. 3 ; WEG § 45 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: