OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.10.2006
20 W 278/03
Normen:
FGG § 43 ; WEG § 16 ; WEG § 28 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-9 T 686/00,

Zur Beschränkung der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.10.2006 - Aktenzeichen 20 W 278/03

DRsp Nr. 2007/7073

Zur Beschränkung der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

»1. Die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung kann auf einzelne selbständige Rechnungsposten beschränkt werden. Daraus folgt, dass der Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung bei uneingeschränkter Anfechtung nur hinsichtlich derjenigen selbständigen Abrechnungsposten für ungültig zu erklären ist, die mit Mängeln behaftet sind. 2. Die Jahresabrechnung ist keine Bilanz und keine Gewinn- und Verlustrechnung; sie ist vielmehr eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Werden dennoch in der Gesamtabrechnung Rechnungsabgrenzungsposten gebildet, die außerhalb des Abrechnungsjahres geleistete Zahlungen betreffen, so müssen diese jedenfalls offen und in übersichtlicher Weise ausgewiesen werden. 3. Es bedarf einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer, wenn diese eine Jahresabrechnung wünschen, die offene Forderungen und Verbindlichkeiten berücksichtigt. Der Umstand, dass die Wohnungseigentümer über einen längeren Zeitraum Eigentümerbeschlüsse mit einer entsprechenden oder "ähnlichen" Abrechnungsform hingenommen haben, indem sie sie nicht angefochten haben, reicht hierfür nicht aus.