BayObLG - Beschluß vom 03.03.1988
BReg 2 Z 104/87
Normen:
WEG § 21 Abs. 3, § 23 Abs. 4 ; BGB § 286 Abs. 1, § 288 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1988 Nr. 10
BayObLGZ 1988, 54
NJW-RR 1988, 847

Zur Bestandskraft eines Eigentümerbeschlusses

BayObLG, Beschluß vom 03.03.1988 - Aktenzeichen BReg 2 Z 104/87

DRsp Nr. 1998/13659

Zur Bestandskraft eines Eigentümerbeschlusses

»1. Ein Eigentümerbeschluß, der einem Verwalter unter der alleinigen Voraussetzung der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens eine Sondervergütung von 120 DM zubilligt, entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung; er ist für ungültig zu erklären.2. Ein Eigentümerbeschluß, wonach Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinschaft im Falle des Verzuges mit 15 % zu verzinsen sind, ist nicht zu beanstanden.3. Zur Bestandskraft eines Eigentümerbeschlusses, wenn über den gleichen Gegenstand erneut Beschluß gefaßt wird.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3, § 23 Abs. 4 ; BGB § 286 Abs. 1, § 288 ;
Fundstellen
BayObLGZ 1988 Nr. 10
BayObLGZ 1988, 54
NJW-RR 1988, 847