BayObLG, Beschluß vom 03.03.1988 - Aktenzeichen BReg 2 Z 104/87
DRsp Nr. 1998/13659
Zur Bestandskraft eines Eigentümerbeschlusses
»1. Ein Eigentümerbeschluß, der einem Verwalter unter der alleinigen Voraussetzung der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens eine Sondervergütung von 120 DM zubilligt, entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung; er ist für ungültig zu erklären.2. Ein Eigentümerbeschluß, wonach Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinschaft im Falle des Verzuges mit 15 % zu verzinsen sind, ist nicht zu beanstanden.3. Zur Bestandskraft eines Eigentümerbeschlusses, wenn über den gleichen Gegenstand erneut Beschluß gefaßt wird.«