OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.06.2004
20 W 59/03
Normen:
WEG § 14 ; WEG § 15 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 08.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 372/02
AG Alsfeld, - Vorinstanzaktenzeichen UR 11 11/01

Zur Duldungspflicht der Prostitution durch Wohnungseigentümer

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.06.2004 - Aktenzeichen 20 W 59/03

DRsp Nr. 2004/17327

Zur Duldungspflicht der Prostitution durch Wohnungseigentümer

»Die Wohnungseigentümer brauchen es grundsätzlich nicht zu dulden, dass in einer vermieteten Wohnung der Prostitution nachgegangen wird. Daran hat das Prostitutionsgesetz vom 20.12.2001 nichts geändert.«

Normenkette:

WEG § 14 ; WEG § 15 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten bildeten im Zeitpunkt der Antragstellung im vorliegenden Verfahren die im Rubrum angegebene Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Antragsteller ist bzw. war Eigentümer der Wohnung Nr. 2. In dieser Wohnung übt der Antragsteller entweder selbst oder durch seinen Mieter einen Prostitutionsbetrieb aus. Unter Ziffer VII der Teilungserklärung wurde bestimmt, dass sich das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nach den Vorschriften der §§ 10 - 29 WEG bestimmt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. Sodann heißt es unter b): "Art. und Weise der Ausübung der den Wohnungseigentümern zustehenden Rechte zur Nutzung des Sondereigentums bzw. Teileigentums und zur Mitbenutzung des gemeinschaftlichen Eigentums werden durch einen Beschluss der Gemeinschaft aufgestellten Hausordnung geregelt." Nach Ziffer 1.1 der Hausordnung ist die gewerbliche Nutzung der Wohnungen grundsätzlich nicht gestattet.