Von der Darstellung des Tatbestandes hat der Senat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Die Beklagten schulden den Klägern Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung in Höhe von monatlich 227,99 DM (116,57 Euro) für die Zeit von Januar 1999 bis einschließlich Dezember 2001. Die Beklagten wären verpflichtet gewesen, wegen der von ihnen durchgeführten Modernisierungsarbeiten eine Mieterhöhung nach §
1.
Anzuwenden sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (Art. 229 § 5 EGBGB).
2.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|