KG - Urteil vom 29.07.2002
22 U 290/01
Normen:
MHG § 2 ; MHG § 3 ; BGB § 278 ; BGB § 571 (a.F.) ; BGB § 559 ; BGB § 559b ; BGB § 566 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 151
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 175/01

Zur Durchführung einer Mieterhöhung wegen Modernisierung bei Eigentümerwechsel

KG, Urteil vom 29.07.2002 - Aktenzeichen 22 U 290/01

DRsp Nr. 2003/14393

Zur Durchführung einer Mieterhöhung wegen Modernisierung bei Eigentümerwechsel

»Bei dem Verkauf eines zu modernisierenden Altbaus hat der Verkäufer gegenüber dem Mieter die infolge der Modernisierung mögliche Mieterhöhung vorzunehmen, oder den Käufer durch Überlassung der einschlägigen Unterlagen in die Lage zu versetzen, dies zu tun.«

Normenkette:

MHG § 2 ; MHG § 3 ; BGB § 278 ; BGB § 571 (a.F.) ; BGB § 559 ; BGB § 559b ; BGB § 566 ;

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes hat der Senat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Die Beklagten schulden den Klägern Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung in Höhe von monatlich 227,99 DM (116,57 Euro) für die Zeit von Januar 1999 bis einschließlich Dezember 2001. Die Beklagten wären verpflichtet gewesen, wegen der von ihnen durchgeführten Modernisierungsarbeiten eine Mieterhöhung nach § 3 MHG auszusprechen bzw. den Klägern eine wohnungsbezogene Abrechnung zukommen zu lassen, damit die Kläger nach Eigentumserwerb durch Eintragung im Grundbuch in die Lage versetzt worden wären, gegenüber den Mietern eine Mieterhöhung nach § 3 MHG auszusprechen.

1.

Anzuwenden sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (Art. 229 § 5 EGBGB).

2.