I.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft der im Rubrum genannten Wohnungseigentumsanlage, der Beteiligte zu 4 ist deren Verwalter.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Sondereigentümer zweier Wohnungen. In eine von ihnen zog im Jahr 1984 ihre Tochter ein.
Die Teilungserklärung enthält unter § 3 Abs. 1 folgende Regelung:
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