OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.10.2004
I-24 U 147/04
Normen:
BGB § 535 ; BGB § 546 ; BGB § 546a ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2005, 627
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 666/03

Zur Erfüllung der Rückgabepflicht einer Mietsache in verschlechtertem oder beschädigten Zustand

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2004 - Aktenzeichen I-24 U 147/04

DRsp Nr. 2005/9097

Zur Erfüllung der Rückgabepflicht einer Mietsache in verschlechtertem oder beschädigten Zustand

»Auch durch eine Rückgabe der Mietsache in verschlechtertem oder beschädigtem Zustand kommt der Mieter seiner gesetzlichen Rückgabeverpflichtung nach, selbst wenn der Zustand der Sache eine Weitervermietung oder -benutzung nicht zulässt Oberlandesgericht Düsseldorf, Hinweisbeschluss v. 12.10.2004 - I-24 U 147/04 - (Durch weiteren Beschluss vom 9.11.2004 hat der Senat die Berufung unter Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss einstimmig zurückgewiesen)«

Normenkette:

BGB § 535 ; BGB § 546 ; BGB § 546a ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils verwiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Beklagten in der Berufungsbegründung bieten keinen Anlass für eine andere Beurteilung.

1.

Der Senat folgt dem Landgericht in der Bewertung, dass der beklagte Mieter die Mietsache entgegen § 546 Abs. 1 BGB nicht geräumt hat, so dass eine Vorenthaltung im Sinne des § 546 a BGB zu bejahen ist.