OLG Hamm - Beschluss vom 16.01.2003
23 W 381/02
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2 ; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2003, 383
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 13.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 189/00

Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten des Hausverwalters anlässlich der Prozessführung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 23 W 381/02

DRsp Nr. 2003/13531

Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten des Hausverwalters anlässlich der Prozessführung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft

»1. Beauftragen Wohnungseigentümer ihren Hausverwalter mit der Prozessführung, so kommt die Erstattung allein solcher Aufwendungen des Hausverwalters in Betracht, die ansonsten bei den Wohnungseigentümern selbst angefallen und ihnen nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu ersetzen wären. 2. Die Tätigkeit der eigenen Prozessführung braucht der kostentragungspflichtige Gegner grundsätzlich nicht zu entschädigen.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2 ; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Zutreffend hat der Rechtspfleger die von den Kläger angemeldete Vergütung für die Mitwirkung des Hausverwalters an dem Rechtsstreit als nicht prozessnotwendig außer Ansatz gelassen und zur Begründung auf den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2001 - veröffentlicht in JurBüro 2001, 648 f - verwiesen. Einwendungen gegen die tragenden Grundsätze dieser Entscheidung haben die Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.