I.
Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 26. Juni 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen hat.
Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:
1.
Die Räumungs- und Herausgabeklage sei bereits unzulässig, weil die Klägerin den Gegenstand der Räumung und Herausgabe nicht hinreichend bestimmt bezeichnet habe. Aufgrund des Mietvertrages habe der Vollstreckungsschuldner nicht nur das Gaststättengebäude, sondern auch Teilflächen des Grundstücks K in B gemietet.
2.
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