OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.05.2005
20 W 276/02
Normen:
BGB § 123 ; WEG § 10 § 21 § 28 § 43 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-9 T 285/00,

Zur Frage der Beschlusskompetenz und Anfechtung in einer Wohnungseigentümerversammlung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.05.2005 - Aktenzeichen 20 W 276/02

DRsp Nr. 2005/12066

Zur Frage der Beschlusskompetenz und Anfechtung in einer Wohnungseigentümerversammlung

»1. Im Verfahren der Inanspruchnahme eines Wohnungseigentümers auf Zahlung findet keine "Inzidentkontrolle" von in diesem Zusammenhang maßgeblichen Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung statt. Deren Überprüfung bleibt vielmehr dem Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG vorbehalten, es sei denn, es läge Nichtigkeit eines solchen Beschlusses vor. 2. Zur Frage der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend eine Sonderumlage 3. Zur Anfechtung einer Stimmabgabe in einer Wohnungseigentümerversammlung wegen arglistiger Täuschung durch einen Wohnungseigentümer.«

Normenkette:

BGB § 123 ; WEG § 10 § 21 § 28 § 43 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten sind Wohnungs- bzw. Teileigentümer der im Beschlusseingang bezeichneten Liegenschaft. Auf die Teilungserklärung (Bl. 9 ff d. A.) wird Bezug genommen.