OLG Hamm - Beschluss vom 04.07.2005
15 W 256/04
Normen:
WEG § 8 § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 1 § 23 § 24 § 25 Abs. 3 § 28 § 43 Abs. 1 Nr. 1 § 47 § 48 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZM 2006, 142
NotBZ 2006, 27
OLGReport-Hamm 2005, 701
ZMR 2006, 60
ZfIR 2005, 897
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 89/04

Zur Frage der Entstehung von Wohnungseigentum vor Errichtung der Wohnungen sowie zur Wirksamkeit von Beschlüssen der Eigentümerversammlung

OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2005 - Aktenzeichen 15 W 256/04

DRsp Nr. 2005/17376

Zur Frage der Entstehung von Wohnungseigentum vor Errichtung der Wohnungen sowie zur Wirksamkeit von Beschlüssen der Eigentümerversammlung

1. Sind innerhalb einer geplanten Wohnanlage (noch) nicht alle Wohnungen errichtet und sind entsprechend Miteigentumsanteile (hier: 2.950/10.000) noch dem teilenden Eigentümer zuzurechnen, so ist dieser dennoch Mitglied der Eigentümergemeinschaft und damit an der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu beteiligen. 2. Die Tatsache, dass der teilende Eigentümer im Handelsregister gelöscht wurde berührt seine Eigentümerstellung nicht, weil er mit dem Miteigentum noch Vermögen hat, das ggf. zu liquidieren ist. 3. Auch die Nichterrichtung des im Streitfall geplanten zweiten Bauabschnitts führt nicht dazu, dass der teilende Miteigentümer (die sich in der Insolvenz befindliche Baugesellschaft) nicht Mitglied der Wohnungseigentümergemeischaft wird, weil Wohnungseigentum auch durch Teilung gem. § 8 WEG begründet werden kann, was im Streitfall geschehen ist. 4. Auch bei Nichterrichtung von Gebäudeteilen, die als Sondereigentum mit den Miteigentumsanteilen verbunden sind, entsteht gleichwohl Wohnungseigentum.