OLG Köln - Urteil vom 27.01.2006
1 U 45/05
Normen:
BGB § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2006, 510
WM 2006, 2006
ZMR 2006, 860
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 241/01

Zur Haftung des Vereinsvorstandes gemäß § 42 Abs. 2 BGB - hier: im Falle eines fortgeführten Mietvertrags trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten

OLG Köln, Urteil vom 27.01.2006 - Aktenzeichen 1 U 45/05

DRsp Nr. 2006/21068

Zur Haftung des Vereinsvorstandes gemäß § 42 Abs. 2 BGB - hier: im Falle eines fortgeführten Mietvertrags trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten

»Wer sich in Kenntnis der schwierigen wirtschaftlichen Situation des Vereins dennoch zu (weiteren) vertraglichen Leistungen an ihn versteht und damit bewusst das Risiko eingeht, seine eigenen wirtschaftlichen Interessen zu gefährden, fällt nicht in den Schutzbereich des § 42 Abs. 2 BGB

Normenkette:

BGB § 42 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Vorstandsmitglied eines freien Theatervereins der Klägerin zum Schadensersatz wegen verzögerter Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet ist.

Die Klägerin vermietete dem "G L e.V.", dessen 1. Vorsitzende die Beklagte war, mit Vertrag vom 26.1./03.07.1996 (Bl. 5 ff GA) Räume zum Betrieb eines Theaters. Nachdem Mietrückstände in Höhe von ca. 158.000,- DM aufgekommen waren, verständigten sich die Mietvertragsparteien in einem Gespräch vom 15.5.2000 auf die Aufhebung des Mietvertrages zum 31.12.2000. Am 11.10.2000 stellte der Verein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welcher mangels Masse abgelehnt wurde. Die Theaterräume wurden am 12.10.2000 zurückgegeben. Sie stehen bis heute leer.