OLG Hamm - Urteil vom 24.04.2006
18 U 10/05
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 652 ; WEG § 5 Abs. 4 ; WEG § 10 Abs. 1 S. 2 ; WEG § 15 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 28.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 188/04

Zur Haftung eines Maklers wegen falscher Angaben im Exposé - Gebrauchsregelung in Teilungserklärung nach WEG

OLG Hamm, Urteil vom 24.04.2006 - Aktenzeichen 18 U 10/05

DRsp Nr. 2007/1783

Zur Haftung eines Maklers wegen falscher Angaben im Exposé - Gebrauchsregelung in Teilungserklärung nach WEG

1. Ein Makler haftet nicht für falsche Angaben im Exposé, wenn es sich bloß um die Weitergabe von Angaben des Verkäufers handelt. Grundsätzlich ist der Makler nur zur Weitergabe eigenen Wissens verpflichtet. Eine generelle Erkundigungs- und Nachprüfungspflicht des Maklers besteht nicht. Hierzu ist er nur unter besonderen Umständen verpflichtet. Das gilt insbesondere, wenn der Makler im Exposé ausdrücklich darauf hinweist, dass alle darin genannten Daten auf den Angaben des Eigentümers beruhen und er für deren Richtigkeit er keine Haftung übernehme.2. Eine Gebrauchsregelung von im Sondereigentum einzelner Wohnungseigentümer stehender Gebäudeteile in einer Teilungserklärung kann später nur durch eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer wieder geändert werden.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 652 ; WEG § 5 Abs. 4 ; WEG § 10 Abs. 1 S. 2 ; WEG § 15 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht des Zeugen F gegen den Beklagten zu 1.) als Makler und gegen den Beklagten zu 2.) als dessen Firmenfortführer Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Maklervertrages geltend.

I.