Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Urteile des Landgerichts vom 4.9.2002 und 22.1.2003, durch die der von ihm geltend gemachte Mietzinsanspruch für die Monate April bis Juli 2001 in Höhe von 32.000,- DM abgewiesen und der Widerklage auf Auszahlung der Kaution in Höhe von 20.000,- DM stattgegeben worden ist.
Der Kläger hält die Beweiswürdigung des Landgerichts für unzutreffend und meint, dass eine Anfechtung des Mietvertrages vom 10. 4. 2001 wegen einer im Zusammenhang mit dem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 17. 4. 2001 begangenen arglistigen Täuschung durch Nichtaufklärung über die Steuerschulden der Gesellschaft nicht in Betracht komme. Da der Mietvertrag erst durch seine fristlose Kündigung vom 19. 7. 2001 beendet worden sei, schulde ihm die Beklagte bis zum Ablauf des Monats Juli 2001 Mietzins.
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