OLG Hamburg - Beschluss vom 20.09.2004
2 Wx 122/01
Normen:
WEG § 13 ; WEG § 14 Ziffer 1 ; WEG § 15 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2005, 80
ZMR 2005, 68

Zur Nutzungsmöglichkeit eines Dachgeschosses (Spitzboden) der nur durch ein Sondereigentum erreichbar ist

OLG Hamburg, Beschluss vom 20.09.2004 - Aktenzeichen 2 Wx 122/01

DRsp Nr. 2004/18057

Zur Nutzungsmöglichkeit eines Dachgeschosses (Spitzboden) der nur durch ein Sondereigentum erreichbar ist

»Jeder Miteigentümer muss ein Zugangs- und Nutzungsrecht für den Spitzboden haben, dass dieser nur durch ein Sondereigentum eines einzelnen Eigentümers erreichbar ist, spielt dabei keine Rolle, der Eigentümer muss auch den anderen Miteigentümer ein Zugangs- und Nutzungsrecht einräumen.«

Normenkette:

WEG § 13 ; WEG § 14 Ziffer 1 ; WEG § 15 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner war statthaft und zulässig, insbesondere auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziffer 1 WEG, 22, 29 Abs. 1, 21 Abs. 2 Satz 2 FGG), sachlich aber unbegründet. Nach Erledigung der Hauptsache ist noch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden.