KG - Urteil vom 23.01.2003
8 U 340/01
Normen:
BGB § 566 ; BGB § 242 ; BGB § 174 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 157
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 337/00

Zur Räumungsklage und dem damit verbundenen Kündigungswillen eines Mietverhältnisses durch einen Vertreter

KG, Urteil vom 23.01.2003 - Aktenzeichen 8 U 340/01

DRsp Nr. 2003/15760

Zur Räumungsklage und dem damit verbundenen Kündigungswillen eines Mietverhältnisses durch einen Vertreter

Nach der allgemeinen Rechtsauffassung berechtigt die Prozessvollmacht auch zur Abgabe materiellrechtlicher Erklärungen (Kündigung von Mietverhältnissen), die im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand des Prozesses stehen. Demnach ist eine vom Klägervertreter erklärte Kündigung, die im Zusammenhang mit einer zuvor erhobenen Räumungsklage steht und der Durchsetzung eines Räumungsbegehrens dienen sollte, wirksam.

Normenkette:

BGB § 566 ; BGB § 242 ; BGB § 174 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beklagten haben sich mit der Berufung, die Beklagte zu 1) neben einer Zahlungsverurteilung, gegen ihre Verurteilung zur Räumung von Gewerberäumen gewandt, die der Beklagten zu 1) aufgrund eines ursprünglich am 18. April 1995 abgeschlossenen Mietvertrages von der Klägerin überlassen worden waren. Die Beklagte zu 1) überließ dabei in der Folge die Räumlichkeiten dem Beklagten zu 2). Wegen der Einzelheiten wird auf das am 23. Juli 2001 verkündete Urteil des Landgerichts verwiesen. Nachdem die Mieträume im Oktober 2001 an die Klägerin zurückgegeben worden sind, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit im Termin vom 9. Januar 2003 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.