OLG Hamburg - Beschluß vom 20.01.1993
2 Wx 41/91
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 1, Abs. 2 § 21 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)190a-b
WE 1993, 167
WuM 1993, 288
ZMR 1993, 425

Zur Regelung der Benutzung eines gemeinschaftlichen Eigentums

OLG Hamburg, Beschluß vom 20.01.1993 - Aktenzeichen 2 Wx 41/91

DRsp Nr. 1993/3967

Zur Regelung der Benutzung eines gemeinschaftlichen Eigentums

»1. Zur Regelung der Benutzung einer gepflasterten Fläche in gemeinschaftlichem Eigentum zum Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen.2. Bei Vorhandensein von Garagen als Teil des Sondereigentums und großer Enge der für die Benutzung durch Pkw zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsfläche muß die Zuweisung von vor den einzelnen Reihenhäusern liegenden Teilflächen an die betreffenden Wohnungseigentümer zum Abstellen von Pkw nicht als Begründung eines Sondernutzungsrechts gewertet werden, die durch Mehrheitsbeschluß nicht erfolgen kann.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 1, Abs. 2 § 21 Abs. 3 ;

Tatbestand: