OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.11.2006
13 Wx 4/06
Normen:
WEG § 28 Abs. 3 ; BGB § 280 ;
Fundstellen:
NZM 2007, 773
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 10.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 624/05
AG Nauen - 11 II 8/05 WEG,

Zur Schadensersatzpflicht des Verwalters bei verspäteter Abrechnung gemäß 28 Abs. 3 WEG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2006 - Aktenzeichen 13 Wx 4/06

DRsp Nr. 2007/2101

Zur Schadensersatzpflicht des Verwalters bei verspäteter Abrechnung gemäß 28 Abs. 3 WEG

1. Obwohl das WEG keine ausdrückliche Frist vorsieht, ist der Verwalter verpflichtet, die Abrechnung gemäß § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres möglichst zeitnah zu erstellen. In der Regel ist eie Frist von 3 bis längstens 6 Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres angemessen.2. Der Verwalter ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die Abrechnug schuldhaft zu spät erstellt. Die Wohnungseigentümer trifft dabei aber die Darlegungslast, inwieweit die verspätete Abrechnung kausal für einen behaupteten Schaden ist.

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 3 ; BGB § 280 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG), aber unbegründet, denn die angefochtene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 546 ZPO).