OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.05.2005
20 W 281/03
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 ; WEG § 14 Nr. 1 ; BGB § 836 ;
Vorinstanzen:
LG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 26/03

Zur Schadensersatzpflicht des Wohnungseigentümers für die Beseitigung eines durch sein schuldhaftes Verhalten am Sondereigentum Dritter entstandenen Wasserschadens - Anforderungen an Entlastungsbeweis

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.05.2005 - Aktenzeichen 20 W 281/03

DRsp Nr. 2005/9115

Zur Schadensersatzpflicht des Wohnungseigentümers für die Beseitigung eines durch sein schuldhaftes Verhalten am Sondereigentum Dritter entstandenen Wasserschadens - Anforderungen an Entlastungsbeweis

»1. In der Teilungserklärung kann einem auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer die Verpflichtung auferlegt werden zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. 2. Die Pflicht des Wohnungseigentümers, das Sondereigentum so in Stand zu halten, dass einem anderen Wohnungseigentümer kein Schaden entsteht, schließt nicht die Pflicht ein, ohne einen Anlass die Heizkörper in seiner Wohnung in regelmäßigen Abständen von einem Fachmann überprüfen zu lassen. 3. Eine vorrangige Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung der Gemeinschaft kommt im Fall einer Verschuldenshaftung nicht in Betracht.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 ; WEG § 14 Nr. 1 ; BGB § 836 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten um Schadensersatz wegen eines Wasserschadens, der am 28.12.2000 in der Wohnung der Antragsteller im 3. Obergeschoss der betroffenen Liegenschaft eintrat. Aus einem durchgerosteten Heizkörper in der im 4. Obergeschoss gelegenen Wohnung der Antragsgegner war Wasser ausgetreten und durch die Decke in die Wohnung der Antragsteller gelaufen, während sich alle Beteiligten in Urlaub befanden.