OLG Saarbrücken - Beschluss vom 18.09.2003
5 W 152/03
Normen:
BGB § 666 ; BGB § 667 ; BGB § 675 ; WEG § 26 Abs. 1 S. 1 ; WEG § 26 Abs. 3 ; WEG § 28 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 2 ; FGG § 12 ; FGG § 27 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 03.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 166/03
AG Saarbrücken - 1 WEG II 155/02 - 21.02.2003,

Zur Verpflichtung der Eigentümer einer Wohnungseigenrümergemeinschaft, sich an den Gemeinschaftskosten zu beteiligen sowie zur Amtsermittlungspflicht im WEG-Verfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 5 W 152/03

DRsp Nr. 2003/14809

Zur Verpflichtung der Eigentümer einer Wohnungseigenrümergemeinschaft, sich an den Gemeinschaftskosten zu beteiligen sowie zur Amtsermittlungspflicht im WEG -Verfahren

1. Die Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind verpflichtet, entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu den Kosten und Lasten der Verwaltung, Bewirtschaftung und Unterhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums beizutragen. 2. Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist weit zu fassen, so dass alle Streitigkeiten zwischen dem Verwalter und der Wohnungseigentümergemeinschaft einzubeziehen sind. 3. Unter den Anwendungsbereich der Norm fallen nicht nur Ansprüche gegen den ausgeschiedenen Verwalter, sondern auch Ansprüche gegen Personen , die ohne Verwalter gewesen zu sein, mit Wissen und Billigung der Wohnungseigentümer faktisch als solche tätig waren. 4. Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht im WEG -Verfahren.

Normenkette:

BGB § 666 ; BGB § 667 ; BGB § 675 ; WEG § 26 Abs. 1 S. 1 ; WEG § 26 Abs. 3 ; WEG § 28 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 2 ; FGG § 12 ; FGG § 27 Abs. 1 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Antragsteller und Antragsgegnerin sind Eigentümer der Eigentumswohnanlage. Die Antragsteller haben vorgetragen, die Antragsgegnerin sei darüber hinaus bis zum 19.09.2002 auch Verwalterin der nämlichen Eigentumswohnanlage gewesen.