OLG Bamberg - Urteil vom 08.09.2003
4 U 33/03
Normen:
ZPO § 139 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 448 ; ZPO § 513 Abs. 1 ; ZPO § 520 Abs. 3 ; ZPO § 529 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 97 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 07.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 1493/01

Zur Verteilung von Mieteinkünften nach Änderung der Miteigentumsanteile - Beweisführung durch die entsprechende notarielle Urkunde und dieser zugrunde liegende Aufteilungspläne

OLG Bamberg, Urteil vom 08.09.2003 - Aktenzeichen 4 U 33/03

DRsp Nr. 2003/14766

Zur Verteilung von Mieteinkünften nach Änderung der Miteigentumsanteile - Beweisführung durch die entsprechende notarielle Urkunde und dieser zugrunde liegende Aufteilungspläne

Normenkette:

ZPO § 139 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 448 ; ZPO § 513 Abs. 1 ; ZPO § 520 Abs. 3 ; ZPO § 529 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 97 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien änderten mit Urkunde des Notars in vom 18.4.1997 (UR-Nr.) ihre Miteigentumsanteile sowie das jeweils zugeordnete Sondereigentum an den vereinigten Grundstücken Flur-Nr. und Flur-Nr. in. Der Kläger macht einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen den Beklagten mit der Begründung geltend, dieser habe zu Unrecht einen Teil des Mietzinses einbehalten, den er aus der Vermietung einer Wohnung im fraglichen Zeitpunkt an die Mieter und erzielt habe; denn ein Teil dieser Wohnung gehöre nach der Neuregelung zum Sondereigentum des Klägers. Dieser Klage hat das Landgericht mit Endurteil vom 7.1.2003 unter Klageabweisung im übrigen in Höhe von 3.791,-- Euro (nebst Zinsen) stattgegeben.