I.
Die Parteien änderten mit Urkunde des Notars in vom 18.4.1997 (UR-Nr.) ihre Miteigentumsanteile sowie das jeweils zugeordnete Sondereigentum an den vereinigten Grundstücken Flur-Nr. und Flur-Nr. in. Der Kläger macht einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen den Beklagten mit der Begründung geltend, dieser habe zu Unrecht einen Teil des Mietzinses einbehalten, den er aus der Vermietung einer Wohnung im fraglichen Zeitpunkt an die Mieter und erzielt habe; denn ein Teil dieser Wohnung gehöre nach der Neuregelung zum Sondereigentum des Klägers. Dieser Klage hat das Landgericht mit Endurteil vom 7.1.2003 unter Klageabweisung im übrigen in Höhe von 3.791,-- Euro (nebst Zinsen) stattgegeben.
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