OLG Saarbrücken - Beschluss vom 06.02.2004
5 W 255/03
Normen:
WEG § 20 ; WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 26 Abs. 3 ; WEG § 43 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 2 ; WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 22 Abs. 1 ; FGG § 29 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 30.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 19/03

Zur Verwalterbestellung durch das Wohnungseigentumsgesetz

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.02.2004 - Aktenzeichen 5 W 255/03

DRsp Nr. 2004/4705

Zur Verwalterbestellung durch das Wohnungseigentumsgesetz

»Zu den Voraussetzungen einer Verwalterbestellung durch das Wohnungseigentumsgericht.«

Normenkette:

WEG § 20 ; WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 26 Abs. 3 ; WEG § 43 Abs. 1 ; WEG § 43 Abs. 2 ; WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 22 Abs. 1 ; FGG § 29 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft) in L.. Die Antragstellerin hält 500/1000, die Antragsgegnerin zu 1) 271/1000 und die Antragsgegnerin zu 2) 229/1000 der Miteigentumsanteile. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verfügt über keinen Verwalter. Die Wohnungseigentümerinnen haben bislang die Verwaltung gemeinschaftlich ausgeübt, wobei die Antragsgegnerin zu 1) die Buch- und Kontoführung übernahm. Zwischen den Parteien bestehen allerdings Unstimmigkeiten.

Am 13.6.2002 haben die Beteiligten eine Eigentümerversammlung durchgeführt, die sich unter Tagesordnungspunkt 11 mit der Bestellung eines Verwalters befasst hat. In der Beschlussfassung ist der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Bestellung eines Fremdverwalters mit den Stimmen der Antragsgegnerinnen abgelehnt worden.