OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.03.2005
8 W 39/05
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ; GBO § 29 ; BGB § 891 ; ZPO § 435 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 812
NZM 2005, 426
OLGReport-Stuttgart 2005, 738
ZMR 2005, 578
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 10.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 257/04
AG Schwäbisch Gmünd, - Vorinstanzaktenzeichen 1 GR 23/04

Zur Widerlegung der Vermutung des § 891 BGB im Wohnungseigentumsverfahren

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2005 - Aktenzeichen 8 W 39/05

DRsp Nr. 2005/4779

Zur Widerlegung der Vermutung des § 891 BGB im Wohnungseigentumsverfahren

»1. Zur Widerlegung der Vermutung des § 891 BGB genügt es, wenn der Bucheigentümer mit allen im WEG -Verfahren zulässigen Beweismitteln den vollen Beweis seines Ausscheidens aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erbringt, als deren Gesellschafter er im Wohnungsgrundbuch eingetragen ist. Er ist nicht auf einen Nachweis in der Form des § 29 GBO beschränkt (abw. zu OLG Hamm NJW-RR 1989, 655). 2. Im WEG -Verfahren kann davon ausgegangen werden, dass die in Ablichtung vorgelegten notariellen Urkunden existieren und die Ablichtung mit dem Original übereinstimmt, wenn die anderen Beteiligten die Vorlage der Kopie nicht rügen.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ; GBO § 29 ; BGB § 891 ; ZPO § 435 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Im Herbst 1998 gründeten die Antragsgegner eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen "W.R. GbR mit beschränkter Haftung" und dem Zweck, durch Vermietung / Verpachtung und die Verwaltung von Immobilienvermögen Überschüsse zu erwirtschaften. Nach § 11 des Gesellschaftsvertrags waren die Gesellschaftsanteile übertragbar. Der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sollten weitere Gesellschafter als Anleger beitreten, was in der Folgezeit geschah.