OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.02.2004
20 W 40/04
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ; ZPO § 580 ; ZPO § 581 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 19.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 519/2003
AG Offenbach am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 41 II 29/2002

Zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens in Wohnungseigentumssachen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.02.2004 - Aktenzeichen 20 W 40/04

DRsp Nr. 2004/12520

Zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens in Wohnungseigentumssachen

»Auch in Wohnungseigentumssachen ist eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur in entsprechender Anwendung von §§ 580, 581 ZPO möglich. Sie setzt grundsätzlich die rechtskräftige Verurteilung wegen der behaupteten Straftat sowie einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser und der Vorentscheidung voraus.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ; ZPO § 580 ; ZPO § 581 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller hat als nach § 8 der Teilungserklärung zur Geltendmachung von Wohngeldrückständen in eigenem Namen befugter Verwalter einen Beschluss des Amtsgerichts erwirkt, in welchem dem Antragsgegner die Zahlung seines Anteils von 783,81 EURO an einer Sonderumlage zur Finanzierung der Sanierung der Terrasse eines Miteigentümers aufgegeben worden ist. Die Erhebung einer Sonderumlage in Höhe von 20.000,00 DM, fällig zum 01.11.2001 und umgelegt auf alle Eigentümer nach Miteigentumsanteilen, war zu TOP 1 der Eigentümerversammlung 26.09.2001 (Bl. 15 d. A.) mehrheitlich beschlossen worden.