I. Das Landgericht hat die im Urkundenprozess erhobene und auf Zahlung von Mietzins gerichtete Klage, in Höhe von 3.915,40 EUR gegen alle Beklagten als Gesamtschuldner und in Höhe von weiteren 4.461,89 EUR gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner, mit dem am 26. Februar 2003 verkündeten Urteil als unzulässig verworfen. Das Landgericht war der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Klage in gewillkürter Prozessstandschaft in der Person der Klägerin nicht vorliegen.
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