OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.04.2005
20 W 114/02
Normen:
WEG § 21 ; WEG § 24 ; WEG § 28 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 511/00

Zur Wirksamkeit der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung durch Nichtverwalter und zum Beschluss über Instandsetzungsmaßnahmen sowie deren finanzielle Auswirkungen im Innenverhältnis

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.04.2005 - Aktenzeichen 20 W 114/02

DRsp Nr. 2005/10979

Zur Wirksamkeit der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung durch Nichtverwalter und zum Beschluss über Instandsetzungsmaßnahmen sowie deren finanzielle Auswirkungen im Innenverhältnis

»1. Die in einer Wohnungseigentümerversammlung durch alle Wohnungseigentümer gefassten Beschlüsse sind nicht deshalb unwirksam, weil die Einladung zur Versammlung durch einen nicht wirksam bestellten Verwalter (zwei natürliche Personen nebeneinander) erfolgt war. 2. Eine bauliche Veränderung, die der erstmaligen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands dient, gehört zur Instandsetzung und kann deshalb mehrheitlich beschlossen werden. 3. Etwaige Ansprüche von Wohnungseigentümer gegen den Bauträger ändern im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nichts an der Verpflichtung bzw. dem Anspruch auf ordnungsgemäße Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG. 4. Bei einem Objekt, das nach einem umfangreichen Umbau in Wohnungseigentum aufgeteilt worden ist, sind die im Zeitpunkt des Umbaus geltenden Regeln der Technik für eine durch die Gemeinschaft beschlossene Sanierung maßgeblich.