OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.01.2007
I-10 U 102/06
Normen:
BGB § 280 § 281 § 306 § 307 § 535 Abs. 1 Satrz 2 ;
Fundstellen:
NZM 2007, 215
OLGReport-Düsseldorf 2007, 199
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.07.2006

Zur Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel in Mietvertrag über gewerbliche Räume

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2007 - Aktenzeichen I-10 U 102/06

DRsp Nr. 2007/4807

Zur Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel in Mietvertrag über gewerbliche Räume

»1. Die Formularklausel in einem Mietvertrag über gewerbliche Räume (hier: zum Betrieb einer Schilder- und Graveurwerkstatt), "Die Schönheitsreparaturen sind ab Mietbeginn in den gewerbl. oder freiberufl. genutzten Räumen spätestens nach 4 Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten/Nebenräumlichkeiten/Balkonen/Loggien nach 7 Jahren auszuführen bzw. ausführen zu lassen", enthält einen starren Fristenplan, der den Mieter i.S. des § 307 BGB unangemessen benachteiligt und insgesamt zur Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel führt (Fortführung von Senat, I-10 U 174/05, Urt. v. 4.5.2005, GE 2006, 712 = GuT 2006, 127 = NZM 2006, 462 = ZMR 2006, 521) 2. Die den Vermieter zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtende dispositive gesetzliche Bestimmung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB tritt nach § 306 Abs. 2 BGB an die Stelle der unzulässigen Schönheitsreparaturklausel. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht. 3. Die Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel entzieht der vertraglichen Pflicht des Mieters zur Rückgabe der Mieträume in bezugsfertigem Zustand die Grundlage.«

Normenkette:

BGB § 280 § 281 § 306 § 307 § 535 Abs. 1 Satrz 2 ;

Tatbestand:

I.