OLG Hamburg - Beschluss vom 19.01.2004
2 Wx 78/01
Normen:
WEG § 3 Abs. 2 Satz 1 ; WEG § 5 Abs. 2 ; WEG § 5 Abs. 3 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 15 ; WEG § 22 Abs. 1 ; WEG § 23 Abs. 4 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 ; WEG § 45 ; BGB § 890 ; BGB § 1004 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2004, 479
WuM 2004, 364
ZMR 2004, 366
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 30.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 3/01

Zur Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft über bauliche Veränderungen (hier: Verbindung zweier Wohneinheiten zu einheitlichem Wohnungseigentum)

OLG Hamburg, Beschluss vom 19.01.2004 - Aktenzeichen 2 Wx 78/01

DRsp Nr. 2004/7220

Zur Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft über bauliche Veränderungen (hier: Verbindung zweier Wohneinheiten zu einheitlichem Wohnungseigentum)

1. Ein Wohnungseigentümer ist nicht verpflichtet, einen Mauerdurchbruch zum Zwecke der Vereinigung zweier Wohnungseigentumseinheiten zu einem einheitlichen Wohnungseigentum durch Rückbau und Schließen der Türöffnung zwischen den beiden Sondereigentumseinheiten wieder zu beseitigen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft den Mauerdurchbruch mehrheitlich genehmigt hat und der Mehrheitsbeschluss bestandskräftig geworden ist. 2. Selbst wenn ein Mehrheitsbeschluss über bauliche Veränderungen - hier der Mauerdurchbruch zwischen zwei Sondereigentumseinheiten - das in § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß überschreitet, ist er nicht nichtig, sondern gemäß § 23 Abs. 4 WEG nur anfechtbar. 3. Die Nichtigkeit eines solchen Mehrheitsbeschlusses läßt sich auch nicht daraus herleiten, dass infolge des Mauerdurchbruchs zwei ehemals selbständige Sondereigentumseinheiten zusammengelegt worden sind und dadurch ein der Teilungserklärung widersprechender Zustand entstanden ist, da durch die Zusammenlegung zweier Sondereigentumseinheiten die abgeschlossenen Sondereigentumseinheiten der anderen Wohnungseigentümer nicht betroffen sind.