OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.05.2008
20 W 169/07
Normen:
BGB § 280 ; BGB § 305 ; BGB § 309 ; WEG § 23 ; WEG § 27 ;
Vorinstanzen:
LG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 754/06

Zur Wirksamkeit eines Wohnungseigentümergemeinschaftsbeschlusses zur Beauftragung des Verwaltungsbeirats mit dem Abschluss eines Verwaltervertrags - Zur Inhaltskontrolle von vorformulierten Verwalterverträgen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.05.2008 - Aktenzeichen 20 W 169/07

DRsp Nr. 2008/17923

Zur Wirksamkeit eines Wohnungseigentümergemeinschaftsbeschlusses zur Beauftragung des Verwaltungsbeirats mit dem Abschluss eines Verwaltervertrags - Zur Inhaltskontrolle von vorformulierten Verwalterverträgen

»1. Ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, durch den der Verwaltungsbeirat zum Abschluss des Verwaltervertrages beauftragt und bevollmächtigt wird, ist jedenfalls dann wirksam, wenn er nicht gemäß § 23 Abs. 4 WEG a. F. angefochten wird. Eine nicht näher beschriebene Vollmacht ermächtigt in der Regel den Verwaltungsbeirat lediglich zum Abschluss eines Verwaltervertrags, der ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. So bedarf es zur Verabredung von Haftungsbeschränkungen einer ausdrücklichen Ermächtigung im bevollmächtigenden Beschluss, da ein entsprechender Vertrag über die gesetzliche Regelung hinausgeht. 2. Grundsätzlich können zwar die Parteien eines Verwaltervertrages vom Gesetz abweichende Regelungen vereinbaren. Vom Verwalter vorformulierte Verträge müssen sich jedoch an der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff BGB messen lassen.«

Normenkette:

BGB § 280 ; BGB § 305 ; BGB § 309 ; WEG § 23 ; WEG § 27 ;

Entscheidungsgründe:

I.