OLG Hamm - Beschluss vom 22.12.2003
15 W 396/03
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 23 Abs. 4 ; WEG § 26 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 3126
NJW-RR 2004, 805
NZM 2004, 504
OLGReport-Hamm 2004, 144
ZMR 2004, 852
ZfIR 2004, 655
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 18.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 53/03
AG Bottrop, vom 03.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 II 41/02

Zur Zulässigkeit der Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer - Zur gerichtlichen Nachprüfbarkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer, durch den die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund abgelehnt wurde - Zur Frage, ob die Nichtgeltendmachung von Ansprüchen gegen den früheren Verwalter einer ordnungsgemäßen Verwaltung widerspricht

OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2003 - Aktenzeichen 15 W 396/03

DRsp Nr. 2004/5689

Zur Zulässigkeit der Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer - Zur gerichtlichen Nachprüfbarkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer, durch den die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund abgelehnt wurde - Zur Frage, ob die Nichtgeltendmachung von Ansprüchen gegen den früheren Verwalter einer ordnungsgemäßen Verwaltung widerspricht

»1. Ein Mehrheitsbeschluß, durch den auf der Grundlage einer öffnungsklausel der Kostenverteilungsschlüssel abgeändert wird, entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er zu der betreffenden Kostenposition die sachlich notwendigen Einzelregelungen umfaßt und inhaltlich hinreichend klar gefasst ist. 2. Ein Negativbeschluß, durch den die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund abgelehnt wird, unterliegt sowohl hinsichtlich der Feststellung eines wichtigen Grundes als auch einer daran anknüpfenden Ermessensentscheidung, ob von dem Abberufungsrecht Gebrauch gemacht werden soll, der gerichtlichen Nachprüfung im Verfahren nach dem WEG. 3. Ein nach einem Negativbeschluß innerhalb der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 WEG gestellter Leistungsantrag, der inhaltlich dem abgelehnten Beschlußantrag entspricht, kann dahin ausgelegt werden, daß er auch den nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2001, ) erforderlichen Beschlußanfechtungsantrag umfaßt.