OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.06.2008
20 W 222/06
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 22 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 51/06

Zur Zulässigkeit einer baulichen Veränderung bei einer im Sondereigentum stehenden Doppelhaushälfte

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.06.2008 - Aktenzeichen 20 W 222/06

DRsp Nr. 2008/15493

Zur Zulässigkeit einer baulichen Veränderung bei einer im Sondereigentum stehenden Doppelhaushälfte

»Sieht eine Teilungserklärung für eine mit einem Doppelhaus bebauten Grundstück vor, dass bei Anwendung des WEG und Auslegung der Teilungserklärung in jedem Fall zu berücksichtigen ist, dass die Sondereigentümer der beiden Doppelhaushälften so behandelt werden, als ob die Gebäude auf zwei rechtlich selbständigen Grundstücken ständen, ist der Einbau einer Haustür, die sich zwar im Stil und durch einen Glaseinsatz, nicht aber in Farbe und Größe von der bereits vorhandenen unterscheidet, ohne Zustimmung des anderen Wohnungseigentümers zulässig.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 22 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten sind Miteigentümer des Grundstücks X in ..., das mit einem Doppelhaus bebaut ist. Im Sondereigentum der Antragsteller steht die südlich gelegene Wohnung Nr. A mit der Hausnummer ...a und im Sondereigentum des Antragsgegners die nördlich gelegene Wohnung Nr. B mit der Hausnummer ....

In der durch Urkunde des Notars ..., ..., vom ...1998 neugefassten und am 17.12.1998 im Grundbuch gewahrten Teilungserklärung (Bl. 51-56 d. A.) heißt es in § 4 (1):