AG Emden, vom 10.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 373/20
LG Aurich, vom 10.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 83/21
Zurechnung von Verzögerungen im Zustellungsverfahren (hier: fehlerhafte Angabe der Zustellanschrift); Prüfung von formellen Beschlussmängeln im Rahmen einer gegen einen Aufforderungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklage
BGH, Urteil vom 21.07.2023 - Aktenzeichen V ZR 215/21
DRsp Nr. 2023/10810
Zurechnung von Verzögerungen im Zustellungsverfahren (hier: fehlerhafte Angabe der Zustellanschrift); Prüfung von formellen Beschlussmängeln im Rahmen einer gegen einen Aufforderungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklage
Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, sind dem Zustellungsbetreiber nicht zuzurechnen; das gilt auch dann, wenn der fehlerhaften Sachbehandlung des Gerichts eine der Partei zuzurechnende Verzögerung (hier: fehlerhafte Angabe der Zustellanschrift) vorausgegangen ist.Zur Frage der Majorisierung, wenn sich ein Mehrheitseigentümer, der nicht professioneller Verwalter ist, gegen den Willen der Minderheit selbst zum Verwalter bestellt.Es ist den Wohnungseigentümern gestattet, durch Beschluss ihren Willen darüber zu bilden, ob sie bestimmte Nutzungen oder bauliche Veränderungen für unzulässig halten; dabei dürfen sie einzelne Wohnungseigentümer zu einem dem Beschluss entsprechenden Verhalten auffordern. Wird dies dem Wortlaut nach als Ge- oder Verbot beschlossen, ist darin nächstliegend ein solcher Aufforderungsbeschluss zu sehen (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, NJW 2010, 3093 Rn. 10).
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