AG Rendsburg - Urteil vom 17.02.1988
3 C 551/87
Normen:
BGB § 273 § 537 Abs. 1 ;

Zurückbehaltung der Nebenkostenvorschüsse bei Abrechnungsverzug - Mietminderung bei Mäuseplage auf dem Lande und Unterbrechung der Warmwasserversorgung

AG Rendsburg, Urteil vom 17.02.1988 - Aktenzeichen 3 C 551/87

DRsp Nr. 2003/7068

Zurückbehaltung der Nebenkostenvorschüsse bei Abrechnungsverzug - Mietminderung bei Mäuseplage auf dem Lande und Unterbrechung der Warmwasserversorgung

1. Rechnet der Vermieter die Nebenkosten nicht für die vergangene Periode ab, kann der Mieter für die nächste Periode die vereinbarten Vorschüsse bis zur Abrechnung zurückbehalten (§ 273 BGB)2. Eine Mäuseplage stellt einen Mangel der Mietsache im Sinne von § 537 BGB dar und berechtigt die Mieter zur Minderung um 10 %; eine höhere Mietminderung kommt nicht in Betracht, wenn das Mietobjekt auf dem Lande liegt und in der Nachbarschaft eine Schweinezucht betrieben wird und auch Rinder gehalten werden.3. Bei einer Unterbrechung der Warmwasserversorgung kann die Miete um 15 % gemindert werden, wenn die Dauer der Unterbrechung auch auf eine unsachgemäße Reparaturarbeit des Mieters zurückzuführen ist.

Normenkette:

BGB § 273 § 537 Abs. 1 ;

Tatbestand: