BGH - Beschluß vom 29.07.2003
XII ZR 44/00
Normen:
BGB § 556 Abs. 2 (a.F.) ;

Zurückbehaltungsrecht des Mieters wegen Investitionen

BGH, Beschluß vom 29.07.2003 - Aktenzeichen XII ZR 44/00

DRsp Nr. 2003/11931

Zurückbehaltungsrecht des Mieters wegen Investitionen

Dem Mieter eines Grundstücks steht gegenüber dem Herausgabeanspruch des Vermieters nach Beendigung des Mietverhältnisses wegen seiner Ansprüche gegen den Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. § 556 Abs. 2 BGB a.F. greift auch bei Anspruchskonkurrenz zu § 985 BGB ein.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 2 (a.F.) ;

Gründe:

I. Die Klägerin nahm die Beklagten auf Räumung und Herausgabe mehrerer Grundstücke in Anspruch.

Der (nunmehrige) Beklagte zu 4 ist der Insolvenzverwalter in dem am 20. November 2000 eröffneten Verfahren über das Vermögen der Gebrüder S. Grundstücksverwaltungs- und Logistik OHG (vormals: Beklagte zu 4; fortan: Gemeinschuldnerin). Die Beklagten zu 1 bis 3 sind die Gesellschafter der Gemeinschuldnerin.

Mit schriftlichem Mietvertrag vom 11. Juli 1990 vermietete die Klägerin an die Gemeinschuldnerin Gewerberäume in H. bis (zunächst) 30. Juni 2005. Die Klägerin kündigte seit Juni 1993 das Mietverhältnis mehrfach ordentlich und fristlos. Die Gemeinschuldnerin wies sämtliche Kündigungen zurück. Im Oktober 1995 erhob die Klägerin schließlich Räumungsklage gegen die Beklagten.