I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Antragstellern und dem Antragsgegner gehört je eine Erdgeschoßwohnung mit einer ihnen zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenfläche. Die Antragsteller haben ihre Wohnung im Jahr 1994 erworben.
In der Teilungserklärung ist bestimmt, dass eine Umzäunung der Sondernutzungsfläche des Antragsgegners nicht gestattet ist.
Der Antragsgegner errichtete 1986 eine Terrasse auf seiner Sondernutzungsfläche und im Zusammenhang damit eine 3 m lange Betonmauer.
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