BayObLG - Beschluss vom 05.01.2001
2Z BR 94/00
Normen:
WEG § 22, § 45 ;
Fundstellen:
ZMR 2001, 468
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 1123/00 ,
AG Kaufbeuren, Zweigstelle Füssen 3 UR II 36/99 ,

Zurückverweisung der Sache vom Beschwerdegericht an das Erstgericht

BayObLG, Beschluss vom 05.01.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 94/00

DRsp Nr. 2001/12596

Zurückverweisung der Sache vom Beschwerdegericht an das Erstgericht

»1. Das Beschwerdegericht tritt in vollem Umfang an die Stelle des Erstgerichts. Es kann die Sache daher nur in seltenen Ausnahmefällen an das Amtsgericht zurückverweisen.2. Ein Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung scheidet dann aus, wenn ihr alle Wohnungseigentümer zugestimmt haben. Der Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers ist an die Zustimmung seines Rechtsvorgängers gebunden.«

Normenkette:

WEG § 22, § 45 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Antragstellern und dem Antragsgegner gehört je eine Erdgeschoßwohnung mit einer ihnen zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenfläche. Die Antragsteller haben ihre Wohnung im Jahr 1994 erworben.

In der Teilungserklärung ist bestimmt, dass eine Umzäunung der Sondernutzungsfläche des Antragsgegners nicht gestattet ist.

Der Antragsgegner errichtete 1986 eine Terrasse auf seiner Sondernutzungsfläche und im Zusammenhang damit eine 3 m lange Betonmauer.