Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Beklagten gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
1.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die sich hier stellende Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Vorausverfügung im Sinne von § 1124 Abs. 2 BGB vorliegt, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (BGH, Urteil vom 23. Juli 2003 - XII ZR 16/00, WM 2003, 2194, unter II 3 b m.w.N.; Senatsurteil vom 25. April 2007 - VIII ZR 234/06, NJW 2007, 2919, Tz. 21 ff. m.w.N.).
2.
Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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