I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde im Streitjahr 1985 zusammen mit ihrem nach Klageerhebung verstorbenen Ehemann (E) gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.
Wegen Arbeitsmangels schloß E am 11. Januar 1984 mit seinem Arbeitgeber einen Auflösungsvertrag, der das seit dem 16. August 1964 bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 1984 beendete. Zeitgleich wurde ein befristeter Arbeitsvertrag für den Zeitraum vom 1. Juni 1984 bis zum 31. Dezember 1984 geschlossen. Ferner wurde vereinbart, daß E wegen der von seinem Arbeitgeber veranlaßten Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung nach §§ 9, 10 des Kündigungsschutzgesetzes, § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 68.056 DM erhalten sollte.
Ein Teilbetrag in Höhe von 36.000 DM wurde im Jahr 1984 gezahlt. Diesen Betrag erklärte E in der Einkommensteuererklärung 1984 nicht als Einnahme aus nichtselbständiger Tätigkeit. Der Rest der Abfindung in Höhe von 32.056 DM wurde im Jahr 1985 gezahlt.
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