I.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die Mitglieder der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft; die Beteiligte zu 4 verwaltet die Anlage.
Die Beteiligten zu 1 und 2 haben in erster Instanz die Feststellung der Ungültigkeit zweier Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 6. Juni 2005 beantragt.
Das Amtsgericht hat am 18. Oktober 2006 die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 6. Juni 2005 zu TOP 14 (Tierhaltung) sowie zu TOP 5 (Gesamt- und Einzelabrechnung 2004) hinsichtlich der Auflösung und anteiligen Auszahlung der Instandhaltungsrücklage für unwirksam erklärt.
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