OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.09.2006
I-3 Wx 133/06
Normen:
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b ; FGG § 21 § 22 Abs. 1 ; WEG § 45 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 331
MietRB 2007, 13
OLGReport-Düsseldorf 2007, 391
WuM 2006, 646
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 340/05
LG Krefeld, vom 04.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 340/05
AG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen II 24/05

Zuständiges Beschwerdegericht in Wohnungseigentumssache - hier: Beschlussanfechtung - bei Auslandsbeteiligung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2006 - Aktenzeichen I-3 Wx 133/06

DRsp Nr. 2006/26210

Zuständiges Beschwerdegericht in Wohnungseigentumssache - hier: Beschlussanfechtung - bei Auslandsbeteiligung

1. In Wohnungseigentumssachen ist - jedenfalls soweit Beschlussanfechtung Verfahrensgegenstand ist - das Landgericht auch dann zur Entscheidung über Erstbeschwerde berufen, wenn ein Beteiligter seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland (hier: Großbritannien) hat. 2. Wird in einer Wohnungseigentumssache eine an das Amtsgericht adressierte sofortige Beschwerde fristgerecht beim ebenfalls zuständigen Landgericht eingereicht, so ist sie auch dann rechtzeitig, wenn die Rechtsmittelschrift erst nach Fristablauf beim Amtsgericht eingeht.

Normenkette:

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b ; FGG § 21 § 22 Abs. 1 ; WEG § 45 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die Mitglieder der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft; die Beteiligte zu 4 verwaltet die Anlage.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben in erster Instanz die Feststellung der Ungültigkeit zweier Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 6. Juni 2005 beantragt.

Das Amtsgericht hat am 18. Oktober 2006 die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 6. Juni 2005 zu TOP 14 (Tierhaltung) sowie zu TOP 5 (Gesamt- und Einzelabrechnung 2004) hinsichtlich der Auflösung und anteiligen Auszahlung der Instandhaltungsrücklage für unwirksam erklärt.