OLG München - Beschluss vom 18.10.2005
32 Wx 104/05
Normen:
WEG § 43 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 14
MDR 2006, 325
NJW-RR 2006, 154
NZM 2006, 25
OLGReport-München 2006, 1
ZMR 2006, 156

Zuständigkeit bei Streitigkeiten zwischen Verwaltern einer Eigentumswohnanlage

OLG München, Beschluss vom 18.10.2005 - Aktenzeichen 32 Wx 104/05

DRsp Nr. 2005/18098

Zuständigkeit bei Streitigkeiten zwischen Verwaltern einer Eigentumswohnanlage

»Für Streitigkeiten zwischen einem früheren Verwalter und dem nunmehrigen Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Widerrufs und Unterlassung von Behauptungen sind die Streitgerichte zuständig.«

Normenkette:

WEG § 43 ;

Sachverhalt:

Der Antragsteller war früherer Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage, die nunmehr von der Antragsgegnerin verwaltet wird.

Der Antragsteller hat am 7.6.2005 an das Amtsgericht - Abteilung für Wohnungseigentumsangelegenheiten - einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Damit sollte der Antragsgegnerin aufgegeben werden, die Behauptung zu widerrufen, dass der Antragsteller der Wohnungseigentümergemeinschaft noch Geld schulde. Ferner sollte die Antragsgegnerin verurteilt werden, diese Behauptung nicht aufrechtzuerhalten, zu wiederholen, weiter zu behaupten oder zu verbreiten.