Der Antragsteller war früherer Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage, die nunmehr von der Antragsgegnerin verwaltet wird.
Der Antragsteller hat am 7.6.2005 an das Amtsgericht - Abteilung für Wohnungseigentumsangelegenheiten - einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Damit sollte der Antragsgegnerin aufgegeben werden, die Behauptung zu widerrufen, dass der Antragsteller der Wohnungseigentümergemeinschaft noch Geld schulde. Ferner sollte die Antragsgegnerin verurteilt werden, diese Behauptung nicht aufrechtzuerhalten, zu wiederholen, weiter zu behaupten oder zu verbreiten.
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