OLG Hamm - Beschluss vom 20.10.2016
32 SA 63/16
Normen:
ZPO §§ 36 I Nr. 3; GVG 23; WEG 43;
Fundstellen:
MietRB 2017, 77
NJW 2016, 8
NJW-RR 2017, 393
NZBau 2016, 758
NZM 2016, 823

Zuständigkeit der Gerichte für eine Schadensersatzklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2016 - Aktenzeichen 32 SA 63/16

DRsp Nr. 2016/18155

Zuständigkeit der Gerichte für eine Schadensersatzklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Zur Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für eine Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Ersatz eines am Gemeinschaftseigentum durch einen Wohnungseigentümer und den von ihm beauftragten Handwerker verursachten Schaden.

Werden mehrere Streitgenossen verklagt und besteht kein gemeinsamer Gerichtsstand, so ist aus Erwägungen der Zweckmäßigkeit und der Prozesswirtschaftlichkeit das Gericht als gemeinsam zuständiges Gericht zu bestimmen, an dem für einen der Streitgenossen ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht.

Tenor

Zum zuständigen Gericht wird das Amtsgericht N bestimmt.

Normenkette:

ZPO §§ 36 I Nr. 3; GVG 23; WEG 43;

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft an der Wohnungseigentumsanlage T-Straße 19/X-Straße 1-5 in N. Sie hat vor dem Landgericht N gegen die Beklagten Klage erhoben, mit der sie die Feststellung beantragen will, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von der Zahlung eines Betrags i.H.v. 5.833,14 € aus der Rechnung einer Firma U GmbH vom 15.12.2015 sowie weiteren Ansprüchen der genannten Firma im Zusammenhang mit der vorgenannten Rechnung freizustellen.

Der Klage liegt nach dem Vortrag der Klägerin folgender Sachverhalt zu Grunde: