LG Hamburg - Beschluss vom 07.02.2002
318 T 182/01 (152)
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 43 ; HGB § 128 Satz 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)395a
ZMR 2002, 870

Zuständigkeit des Prozessgerichts bei Geltendmachung von Wohngeldansprüchen gegen Gesellschafter einer OHG als Wohnungseigentümerin

LG Hamburg, Beschluss vom 07.02.2002 - Aktenzeichen 318 T 182/01 (152)

DRsp Nr. 2003/16722

Zuständigkeit des Prozessgerichts bei Geltendmachung von Wohngeldansprüchen gegen Gesellschafter einer OHG als Wohnungseigentümerin

Das Prozessgericht ist zuständig für die Geltendmachung von Wohngeldansprüchen gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG, die Wohnungseigentümerin ist.

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 § 43 ; HGB § 128 Satz 1 ;
Fundstellen
DRsp I(152)395a
ZMR 2002, 870