OLG München - Beschluss vom 25.07.2005
34 Wx 55/05
Normen:
GVG § 17a Abs. 2, 3 ; WEG § 16 Abs. 2 § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2006, 61
OLGReport-München 2005, 689
ZMR 2005, 979

Zuständigkeit des Streitgerichts bei Wohngeldansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft aus abgetretenem kaufvertraglichen Freistellungsanspruch

OLG München, Beschluss vom 25.07.2005 - Aktenzeichen 34 Wx 55/05

DRsp Nr. 2005/11315

Zuständigkeit des Streitgerichts bei Wohngeldansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft aus abgetretenem kaufvertraglichen Freistellungsanspruch

»Für Ansprüche auf Wohngeldzahlung, die die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den früheren Wohnungseigentümer aus einem an sie abgetretenen kaufvertraglichen Freistellungsanspruch des Erwerbers verfolgt, ist nicht das Wohnungseigentumsgericht, sondern das Streitgericht zuständig.«

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2, 3 ; WEG § 16 Abs. 2 § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;

Sachverhalt:

Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie verfolgt gegen den Antragsgegner Ansprüche auf Wohngeldzahlung, und zwar

a) aus der Jahresabrechnung 1999, beschlossen am 7.8.2000, in Höhe von

479,40 EUR,

b) aus der Jahresabrechnung 2000, beschlossen am 21.11.2001, in Höhe von

1.762,63 EUR,

c) aus der Jahresabrechnung 2001, beschlossen am 25.4.2002, in Höhe von

166,56 EUR,

jeweils zuzüglich Zinsen.

Der Antragsgegner veräußerte sein Wohnungseigentum. Der Kaufvertrag stammt vom 13.6.2001. Nach diesem gehen Besitz, Nutzungen und Lasten auf den Käufer über ab dem Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung. Das war der 31.7.2001. Für den Eintritt in die Gemeinschaftsordnung und die Abrechnung von Wohngeld trifft der Kaufvertrag folgende Regelung: