Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie verfolgt gegen den Antragsgegner Ansprüche auf Wohngeldzahlung, und zwar
a) aus der Jahresabrechnung 1999, beschlossen am 7.8.2000, in Höhe von
479,40 EUR,
b) aus der Jahresabrechnung 2000, beschlossen am 21.11.2001, in Höhe von
1.762,63 EUR,
c) aus der Jahresabrechnung 2001, beschlossen am 25.4.2002, in Höhe von
166,56 EUR,
jeweils zuzüglich Zinsen.
Der Antragsgegner veräußerte sein Wohnungseigentum. Der Kaufvertrag stammt vom 13.6.2001. Nach diesem gehen Besitz, Nutzungen und Lasten auf den Käufer über ab dem Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung. Das war der 31.7.2001. Für den Eintritt in die Gemeinschaftsordnung und die Abrechnung von Wohngeld trifft der Kaufvertrag folgende Regelung:
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