OLG München - Beschluss vom 26.10.2005
34 Wx 120/05
Normen:
GVG § 17a ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 563
OLGReport-München 2006, 1
ZMR 2006, 156

Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts bei Verlangen nach Zustimmung zur Abänderung der Teilungserklärung

OLG München, Beschluss vom 26.10.2005 - Aktenzeichen 34 Wx 120/05

DRsp Nr. 2005/19048

Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts bei Verlangen nach Zustimmung zur Abänderung der Teilungserklärung

»Verlangt ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer die Zustimmung zur Abänderung der Teilungserklärung, ist für diesen auf das Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer gestützten Anspruch das Wohnungseigentumsgericht zuständig.«

Normenkette:

GVG § 17a ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1 ;

Sachverhalt:

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Die Antragsteller haben beim Amtsgericht, Wohnungseigentumsgericht, beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, einer näher bezeichneten Abänderung der aus dem Jahre 1976 stammenden Teilungserklärung unter Neuregelung des Sondereigentums bzw. Einräumung eines Sondernutzungsrechts hinsichtlich der Kellerräume der Anlage zuzustimmen.