OLG Hamm - Beschluss vom 18.11.2003
15 W 395/03
Normen:
WEG § 14 Abs. 1 ; WEG § 22 Abs. 1 ; BGB § 154 Abs. 1 ; BGB § 158 ; BGB § 162 Abs. 1 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2004, 127
ZMR 2005, 220
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 25.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 70/03
AG Gelsenkirchen, vom 05.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 II 66/02

Zustandekommen einer vertraglichen Einigung über die Genehmigung einer baulichen Veränderung

OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2003 - Aktenzeichen 15 W 395/03

DRsp Nr. 2004/2598

Zustandekommen einer vertraglichen Einigung über die Genehmigung einer baulichen Veränderung

»1. Die Wohnungseigentümer sind trotz der Einseitigkeit der Erklärung der erforderlichen Zustimmung nach § 22 Abs. 1 WEG nicht gehindert, die Erteilung dieser Zustimmung in Verbindung mit näheren Regelungen zu der baulichen Veränderung zum Gegenstand eines Vertrages zwischen allen Wohnungseigentümern zu machen. 2. Für das Zustandekommen eines solchen Vertrages gilt die Auslegungsvorschrift des § 154 Abs. 1 BGB. Die Erklärung der grundsätzliche Bereitschaft eines Wohnungseigentümers zur Erteilung seiner Zustimmung löst keine vertragliche Bindungswirkung aus, wenn nach dem Willen der Beteiligten eine nähere Regelung über bauliche Einzelheiten erst noch getroffen werden sollte. 3. Bei Fehlen der vertraglichen Bindungswirkung kann aus der grundsätzlichen Bereitschaft zur Erteilung der Zustimmung kein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet werden.«

Normenkette:

WEG § 14 Abs. 1 ; WEG § 22 Abs. 1 ; BGB § 154 Abs. 1 ; BGB § 158 ; BGB § 162 Abs. 1 ; BGB § 242 ;

Entscheidungsgründe:

I.