OLG Hamm - Beschluss vom 01.06.2012
I-19 U 18/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 9/11

Zustandekommen eines Vertrages über die Belieferung mit Gas und Wasser mit dem Eigentümer eines unter Zwangsverwaltung stehenden Gebäudes

OLG Hamm, Beschluss vom 01.06.2012 - Aktenzeichen I-19 U 18/12

DRsp Nr. 2013/3503

Zustandekommen eines Vertrages über die Belieferung mit Gas und Wasser mit dem Eigentümer eines unter Zwangsverwaltung stehenden Gebäudes

Der Eigentümer eines Gebäudes nimmt durch die Entgegennahme von Gas und Wasser bzw. durch das Gewährenlassen der Entnahme durch Dritte das Angebot des Versorgungsunternehmens auf Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrages an.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 11.01.2012 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Beklagten trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das am 11.01.2012 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Die Klägerin, Energieversorgungsunternehmen, begehrt von dem Beklagten die Zahlung für die Lieferung von Strom, Wasser und Gas für eine Immobilie, deren Eigentümer der Beklagte war und welche zeitweise unter Zwangsverwaltung stand. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der Beklagte ihr Vertragspartner sei. Der Beklagte hat dies bestritten und unter anderem geltend gemacht, dass nicht er, sondern allenfalls der Zwangsverwalter beziehungsweise die Mieter Vertragspartner der Klägerin geworden seien.

Wegen der weiteren Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.