BGB §§ 145 315 ; AVBWasserV § 30 Nr. 1 ; MHG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 914
NJ 2003, 644
NJW 2003, 3131
NZM 2003, 551
WM 2003, 1730
WuM 2003, 460
ZMR 2003, 566
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,
Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages; Festsetzung des Leistungsentgelts durch den Versorger
BGH, Urteil vom 30.04.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 279/02
DRsp Nr. 2003/8575
Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages; Festsetzung des Leistungsentgelts durch den Versorger
»a) Zum Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages durch konkludentes Handeln.b) Im Zahlungsprozeß gegen den Kunden trifft das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei Festsetzung des Leistungsentgelts; das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens durch den Kunden wird durch die Regelung des § 30 Abs. 1AVBWasserV nicht ausgeschlossen.c) Das Wasserversorgungsunternehmen ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Versorgungsverträge mit den Mietern unter gleichzeitiger Entlassung des Grundstückseigentümers als Vermieter aus seinem Vertragsverhältnis abzuschließen.«
Normenkette:
BGB §§ 145 315 ; AVBWasserV § 30 Nr. 1 ; MHG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 ;
Tatbestand:
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